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Rechtsstatus für Aufteiler

Umwandlungsverbot und Kündigungssperrfrist — alle 16 Bundesländer im Vergleich (2026)

Ob eine Aufteilung überhaupt genehmigungsfähig ist, wann der Käufer kündigen darf und wie schnell die Miete steigen kann, entscheidet nicht die Stadt, sondern das Bundesland. § 250 BauGB wirkt nur dort, wo eine Landesverordnung gilt — und die Schwellenwerte reichen von sechs bis elf Wohnungen. Diese Übersicht zeigt alle vier Größen nebeneinander — Genehmigungspflicht, Sperrfrist, Kappungsgrenze und Mietpreisbremse — und verlinkt auf die Detailseiten der Länder mit eigener Regelung. Für die neun Länder ohne eigene Regelung stehen alle Angaben gesammelt weiter unten.

Der Ländervergleich

16 von 16 Bundesländern

Bundesland§ 250 BauGB — Genehmigung§ 577a BGB — Sperrfrist§ 558 Abs. 3 BGB — Kappungsgrenze§ 556d BGB — MietpreisbremseDetail
Baden-Württembergkeine Verordnung5 Jahre15 %jaansehen
Bayernab 11 Wohnungen10 Jahre15 %jaansehen
Berlinab 6 Wohnungen10 Jahre15 %jaansehen
Brandenburgkeine Verordnung3 Jahre15 %jaDetails unten
Bremenkeine Verordnung3 Jahre15 %jaDetails unten
Hamburgab 6 Wohnungen10 Jahre15 %jaansehen
Hessenkeine Verordnung8 Jahre15 %jaansehen
Mecklenburg-Vorpommernkeine Verordnung3 Jahre15 %jaDetails unten
Niedersachsenab 6 Wohnungen5 Jahre15 %jaansehen
Nordrhein-Westfalenkeine Verordnung8 Jahre15 %jaansehen
Rheinland-Pfalzkeine Verordnung3 Jahre15 %jaDetails unten
Saarlandkeine Verordnung3 Jahre20 %neinDetails unten
Sachsenkeine Verordnung3 Jahre15 %jaDetails unten
Sachsen-Anhaltkeine Verordnung3 Jahre20 %neinDetails unten
Schleswig-Holsteinkeine Verordnung3 Jahre15 %neinDetails unten
Thüringenkeine Verordnung3 Jahre15 %jaDetails unten
Wie diese Tabelle zu lesen ist
„Keine Verordnung“ heißt: In diesem Land besteht kein Genehmigungsvorbehalt nach § 250 BauGB. „Nicht geprüft“ heißt: Uns liegt keine belastbare Angabe vor — diese Fälle haben wir bewusst offen gelassen, statt sie zu raten. Sperrfrist und Kappungsgrenze gelten jeweils nur in den Gemeinden, die die Landesverordnung nennt; außerhalb bleibt es bei drei Jahren beziehungsweise 20 Prozent. Die drei Instrumente werden unabhängig voneinander erlassen — aus dem einen lässt sich nicht auf das andere schließen.

Wann welche Verordnung ausläuft

Landesverordnungen sind befristet. Läuft eine aus und wird nicht verlängert, gilt ab diesem Tag wieder die bundesrechtliche Grundregel — keine Genehmigungspflicht, drei Jahre Sperrfrist, 20 Prozent Kappungsgrenze. Wer mit dem alten Stand kalkuliert, rechnet dann falsch. Diese Liste zeigt alle uns bekannten Ablaufdaten.

Läuft aus amBundeslandRegelungStatus
25. November 2026HessenMietpreisbremse nach § 556d BGBläuft demnächst aus
31. Dezember 2026BayernUmwandlungsverordnung nach § 250 BauGBläuft demnächst aus
30. April 2029Schleswig-HolsteinKappungsgrenzenverordnung nach § 558 Abs. 3 BGBläuft
31. Dezember 2030BerlinUmwandlungsverordnung nach § 250 BauGBläuft
31. Dezember 2030HamburgUmwandlungsverordnung nach § 250 BauGBläuft
Was hier nicht steht
Nur Ablaufdaten, die wir aus mindestens zwei Quellen belegen konnten. Fehlt ein Land in dieser Liste, heißt das nicht, dass seine Verordnung unbefristet gilt — sondern dass uns kein belastbares Datum vorliegt. Bundesrechtlich gilt: § 250 BauGB ist bis Ende 2030 befristet, Verordnungen zur Mietpreisbremse müssen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten.

Länder ohne Umwandlungsverordnung und ohne verlängerte Sperrfrist

In diesen neun Ländern gilt für die Aufteilung die bundesrechtliche Grundregel: keine Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB und eine Kündigungssperrfrist von drei Jahren ab Eintragung des Erwerbers. Unterschiede gibt es bei Kappungsgrenze und Mietpreisbremse — und die bestimmen, wie schnell sich eine günstige Bestandsmiete anheben lässt.

Umwandlung und Sperrfrist in Brandenburg

Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB: keine Verordnung. Brandenburg hat keine Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB erlassen. Ein Genehmigungsvorbehalt für die Aufteilung besteht dort nicht — unabhängig von der Größe des Gebäudes. Der Bund hat den Rahmen zwar bis Ende 2030 verlängert; ohne Landesverordnung läuft er aber ins Leere.

Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB: 3 Jahre. Brandenburg hat von der Ermächtigung des § 577a Abs. 2 BGB keinen Gebrauch gemacht. Es bleibt bei der gesetzlichen Grundfrist von drei Jahren ab Eintragung des Erwerbers im Grundbuch.

Kappungsgrenze: 15 % in 36 Gemeinden (u. a. Potsdam, Oranienburg). Brandenburg hat keine Umwandlungsverordnung und keine verlängerte Sperrfrist, wohl aber eine abgesenkte Kappungsgrenze. Die drei Instrumente werden unabhängig voneinander erlassen — aus dem einen lässt sich nicht auf das andere schließen.

Mietpreisbremse: ja, die in der Landesverordnung genannten Gemeinden.

Quellen: DNotI — Übersicht zu Umwandlungsverordnungen i. S. v. § 250 BauGB (PDF) · Deutsches Architektinnenblatt — Wo gilt ein Umwandlungsverbot? · Deutscher Mieterbund — Kündigungssperrfrist: Übersicht der Länderverordnungen (Stand Juni 2025)

Umwandlung und Sperrfrist in Bremen

Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB: keine Verordnung. Bremen hat keine Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB erlassen. Die Aufteilung in Wohnungseigentum ist dort nicht genehmigungspflichtig.

Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB: 3 Jahre. Bremen hat von der Ermächtigung des § 577a Abs. 2 BGB keinen Gebrauch gemacht. Es bleibt bei der gesetzlichen Grundfrist von drei Jahren.

Kappungsgrenze: 15 % in gesamtes Landesgebiet.

Mietpreisbremse: ja, die in der Landesverordnung genannten Gemeinden.

Quellen: DNotI — Übersicht zu Umwandlungsverordnungen i. S. v. § 250 BauGB (PDF) · Deutsches Architektinnenblatt — Wo gilt ein Umwandlungsverbot? · Deutscher Mieterbund — Kündigungssperrfrist: Übersicht der Länderverordnungen (Stand Juni 2025)

Umwandlung und Sperrfrist in Mecklenburg-Vorpommern

Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB: keine Verordnung. Mecklenburg-Vorpommern hat keine Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB erlassen. Die Aufteilung ist dort nicht genehmigungspflichtig.

Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB: 3 Jahre. Mecklenburg-Vorpommern hat von der Ermächtigung des § 577a Abs. 2 BGB keinen Gebrauch gemacht. Es bleibt bei der gesetzlichen Grundfrist von drei Jahren.

Kappungsgrenze: 15 % in zwei Gemeinden (u. a. Rostock, Greifswald).

Mietpreisbremse: ja, Rostock und Greifswald.

Quellen: DNotI — Übersicht zu Umwandlungsverordnungen i. S. v. § 250 BauGB (PDF) · Deutsches Architektinnenblatt — Wo gilt ein Umwandlungsverbot? · Deutscher Mieterbund — Kündigungssperrfrist: Übersicht der Länderverordnungen (Stand Juni 2025)

Umwandlung und Sperrfrist in Rheinland-Pfalz

Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB: keine Verordnung. Rheinland-Pfalz hat keine Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB erlassen. Die Aufteilung ist dort nicht genehmigungspflichtig.

Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB: 3 Jahre. Rheinland-Pfalz hat von der Ermächtigung des § 577a Abs. 2 BGB keinen Gebrauch gemacht. Es bleibt bei der gesetzlichen Grundfrist von drei Jahren.

Kappungsgrenze: 15 % in 99 Gemeinden. Nach der BBSR-Auswertung sind 99 Gemeinden erfasst, davon 29 zugleich von der Mietpreisbremse.

Mietpreisbremse: ja, die in der Landesverordnung genannten Gemeinden.

Quellen: DNotI — Übersicht zu Umwandlungsverordnungen i. S. v. § 250 BauGB (PDF) · Deutsches Architektinnenblatt — Wo gilt ein Umwandlungsverbot? · Deutscher Mieterbund — Kündigungssperrfrist: Übersicht der Länderverordnungen (Stand Juni 2025)

Umwandlung und Sperrfrist im Saarland

Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB: keine Verordnung. Das Saarland hat keine Verordnung nach § 250 BauGB erlassen.

Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB: 3 Jahre. Das Saarland hat von der Ermächtigung des § 577a Abs. 2 BGB keinen Gebrauch gemacht. Es bleibt bei der gesetzlichen Grundfrist von drei Jahren.

Kappungsgrenze: 20 %. Das Saarland hat keine Verordnung nach § 558 Abs. 3 BGB erlassen. Es bleibt bei der gesetzlichen Kappungsgrenze von 20 Prozent in drei Jahren.

Mietpreisbremse: nein. Das Saarland hat auch keine Mietpreisbremse nach § 556d BGB erlassen. Bei Wiedervermietung gibt es hier keine Obergrenze aus dieser Vorschrift.

Quellen: DNotI — Übersicht zu Umwandlungsverordnungen i. S. v. § 250 BauGB (PDF) · Deutsches Architektinnenblatt — Wo gilt ein Umwandlungsverbot? · Deutscher Mieterbund — Kündigungssperrfrist: Übersicht der Länderverordnungen (Stand Juni 2025)

Umwandlung und Sperrfrist in Sachsen

Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB: keine Verordnung. Sachsen hat keine Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB erlassen — auch nicht für Leipzig oder Dresden. Die Aufteilung ist dort nicht genehmigungspflichtig.

Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB: 3 Jahre. Sachsen hat von der Ermächtigung des § 577a Abs. 2 BGB keinen Gebrauch gemacht. Es bleibt bei der gesetzlichen Grundfrist von drei Jahren — trotz der angespannten Märkte in Leipzig und Dresden.

Kappungsgrenze: 15 % in zwei Gemeinden (u. a. Dresden, Leipzig). Sachsen hat weder eine Umwandlungsverordnung noch eine verlängerte Sperrfrist, wohl aber für Dresden und Leipzig eine abgesenkte Kappungsgrenze.

Mietpreisbremse: ja, Dresden und Leipzig.

Quellen: DNotI — Übersicht zu Umwandlungsverordnungen i. S. v. § 250 BauGB (PDF) · Deutsches Architektinnenblatt — Wo gilt ein Umwandlungsverbot? · Deutscher Mieterbund — Kündigungssperrfrist: Übersicht der Länderverordnungen (Stand Juni 2025)

Umwandlung und Sperrfrist in Sachsen-Anhalt

Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB: keine Verordnung. Sachsen-Anhalt hat keine Verordnung nach § 250 BauGB erlassen.

Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB: 3 Jahre. Sachsen-Anhalt hat von der Ermächtigung des § 577a Abs. 2 BGB keinen Gebrauch gemacht. Es bleibt bei der gesetzlichen Grundfrist von drei Jahren.

Kappungsgrenze: 20 %. Sachsen-Anhalt hat keine Verordnung nach § 558 Abs. 3 BGB erlassen. Es bleibt bei der gesetzlichen Kappungsgrenze von 20 Prozent in drei Jahren.

Mietpreisbremse: nein. Sachsen-Anhalt hat auch keine Mietpreisbremse nach § 556d BGB erlassen. Bei Wiedervermietung gibt es hier keine Obergrenze aus dieser Vorschrift.

Quellen: DNotI — Übersicht zu Umwandlungsverordnungen i. S. v. § 250 BauGB (PDF) · Deutsches Architektinnenblatt — Wo gilt ein Umwandlungsverbot? · Deutscher Mieterbund — Kündigungssperrfrist: Übersicht der Länderverordnungen (Stand Juni 2025)

Umwandlung und Sperrfrist in Schleswig-Holstein

Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB: keine Verordnung. Schleswig-Holstein hat keine Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB erlassen. Die Aufteilung ist dort nicht genehmigungspflichtig.

Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB: 3 Jahre. Schleswig-Holstein hat aktuell keine Verordnung nach § 577a Abs. 2 BGB. Die frühere Landesverordnung mit zehn Jahren ist 2004 ausgelaufen, eine Nachfolgeregelung wurde nicht erlassen. Es gilt die gesetzliche Grundfrist von drei Jahren — auch in Kiel und Lübeck.

Kappungsgrenze: 15 % in 62 Städte und Gemeinden, befristet bis 30. April 2029. Die Kappungsgrenzenverordnung Schleswig-Holstein ist am 1. Mai 2024 in Kraft getreten und gilt bis einschließlich 30. April 2029. Bemerkenswert ist die Kombination: Schleswig-Holstein hat die Kappungsgrenze abgesenkt, aber weder eine Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB noch eine verlängerte Kündigungssperrfrist.

Mietpreisbremse: nein. Schleswig-Holstein hat die Kappungsgrenze abgesenkt, aber keine Mietpreisbremse nach § 556d BGB erlassen. Die beiden Instrumente werden getrennt voneinander erlassen — hier zeigt sich das besonders deutlich.

Quellen: DNotI — Übersicht zu Umwandlungsverordnungen i. S. v. § 250 BauGB (PDF) · Deutsches Architektinnenblatt — Wo gilt ein Umwandlungsverbot? · Deutscher Mieterbund — Kündigungssperrfrist: Übersicht der Länderverordnungen (Stand Juni 2025) · Haus & Grund Schleswig-Holstein — Kappungsgrenzenverordnung ab dem 1. Mai 2024 (62 Gemeinden, bis 30. April 2029)

Umwandlung und Sperrfrist in Thüringen

Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB: keine Verordnung. Thüringen hat keine Verordnung nach § 250 BauGB erlassen.

Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB: 3 Jahre. Thüringen hat von der Ermächtigung des § 577a Abs. 2 BGB keinen Gebrauch gemacht. Es bleibt bei der gesetzlichen Grundfrist von drei Jahren.

Kappungsgrenze: 15 % in zwei Gemeinden (u. a. Erfurt, Jena).

Mietpreisbremse: ja, Erfurt und Jena.

Quellen: DNotI — Übersicht zu Umwandlungsverordnungen i. S. v. § 250 BauGB (PDF) · Deutsches Architektinnenblatt — Wo gilt ein Umwandlungsverbot? · Deutscher Mieterbund — Kündigungssperrfrist: Übersicht der Länderverordnungen (Stand Juni 2025)

Die 50 größten Städte und ihr maßgebliches Bundesland

Ob Sie aufteilen dürfen und wie lange die Sperrfrist läuft, entscheidet das Bundesland — nicht die Stadt. Diese Zuordnung führt Sie direkt zur maßgeblichen Landesseite. Für Städte, die in einer Verordnung namentlich genannt sind, gibt es zusätzlich eine eigene Detailseite.

StadtBundeslandMaßgebliche Seite
BerlinBerlinBerlin
HamburgHamburgHamburg
MünchenBayernBayern
NürnbergBayernBayern
AugsburgBayernBayern
WürzburgBayernBayern
RegensburgBayernBayern
FürthBayernBayern
ErlangenBayernBayern
IngolstadtBayernBayern
BambergBayernBayern
AschaffenburgBayernBayern
LandshutBayernBayern
RosenheimBayernBayern
Kempten (Allgäu)BayernBayern
KölnNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
DüsseldorfNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
DortmundNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
EssenNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
DuisburgNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
BochumNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
WuppertalNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
BielefeldNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
BonnNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
MünsterNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
MönchengladbachNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
GelsenkirchenNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
AachenNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
KrefeldNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
OberhausenNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
HagenNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
HammNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
Mülheim an der RuhrNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
LeverkusenNordrhein-WestfalenNordrhein-Westfalen
Frankfurt am MainHessenHessen
WiesbadenHessenHessen
KasselHessenHessen
DarmstadtHessenHessen
Offenbach am MainHessenHessen
StuttgartBaden-WürttembergBaden-Württemberg
MannheimBaden-WürttembergBaden-Württemberg
KarlsruheBaden-WürttembergBaden-Württemberg
Freiburg im BreisgauBaden-WürttembergBaden-Württemberg
HeidelbergBaden-WürttembergBaden-Württemberg
HannoverNiedersachsenNiedersachsen
BraunschweigNiedersachsenNiedersachsen
OldenburgNiedersachsenNiedersachsen
OsnabrückNiedersachsenNiedersachsen
WolfsburgNiedersachsenNiedersachsen
GöttingenNiedersachsenNiedersachsen
LeipzigSachsenSachsen
DresdenSachsenSachsen
ChemnitzSachsenSachsen
BremenBremenBremen
KielSchleswig-HolsteinSchleswig-Holstein
LübeckSchleswig-HolsteinSchleswig-Holstein
Halle (Saale)Sachsen-AnhaltSachsen-Anhalt
MagdeburgSachsen-AnhaltSachsen-Anhalt
MainzRheinland-PfalzRheinland-Pfalz
Ludwigshafen am RheinRheinland-PfalzRheinland-Pfalz
ErfurtThüringenThüringen
RostockMecklenburg-VorpommernMecklenburg-Vorpommern
PotsdamBrandenburgBrandenburg
SaarbrückenSaarlandSaarland

Häufige Fragen

In welchen Bundesländern gilt das Umwandlungsverbot nach § 250 BauGB?

Nach den ausgewerteten Übersichten haben Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen eine Verordnung erlassen. In diesen Ländern ist die Begründung von Wohnungseigentum im Geltungsbereich genehmigungspflichtig.

Wo gilt kein Umwandlungsverbot?

Für Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen ist keine Verordnung nach § 250 BauGB bekannt. Dort besteht kein Genehmigungsvorbehalt für die Aufteilung — Mieterrechte nach § 577 und § 577a BGB gelten trotzdem.

Ab wie vielen Wohnungen greift die Genehmigungspflicht?

Das legt jedes Land selbst fest. Berlin, Hamburg und Niedersachsen setzen bei sechs Wohnungen an, Bayern erst bei elf. Hessen hatte bis Ende 2025 eine Schwelle von sieben Wohnungen; diese Verordnung ist zum 31. Dezember 2025 weggefallen, seitdem gilt dort nur noch der Milieuschutz nach § 172 BauGB. Der bundesrechtliche Ausgangswert liegt bei mehr als fünf Wohnungen.

Wie lange gilt § 250 BauGB noch?

Die Befristung wurde mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus um fünf Jahre bis Ende 2030 verlängert. Ob die jeweilige Landesverordnung ebenfalls verlängert wurde, ist davon unabhängig zu prüfen.

Wie lang ist die Kündigungssperrfrist maximal?

Zehn Jahre. Diese Höchstfrist gilt unter anderem in Berlin, Hamburg und in den bayerischen Großstädten. Die gesetzliche Grundfrist ohne Landesverordnung beträgt drei Jahre.

In welchen Ländern ist die Kappungsgrenze abgesenkt?

Nach den ausgewerteten Übersichten haben Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen eine Verordnung nach § 558 Abs. 3 BGB erlassen. Dort beträgt die Kappungsgrenze in den erfassten Gemeinden 15 statt 20 Prozent in drei Jahren. Ohne Absenkung sind Saarland, Sachsen-Anhalt.

In welchen Ländern gilt die Mietpreisbremse?

Nach den ausgewerteten Übersichten haben 13 der 16 Länder eine Verordnung nach § 556d BGB erlassen. Ohne Mietpreisbremse sind Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein. Schleswig-Holstein ist der aufschlussreiche Fall: abgesenkte Kappungsgrenze ja, Mietpreisbremse nein.

Was hat die Kappungsgrenze mit einer Aufteilung zu tun?

Sie bestimmt, wie schnell sich eine günstige Bestandsmiete an die ortsübliche Vergleichsmiete heranführen lässt. Wer vermietet verkauft, verkauft über die Miete — eine abgesenkte Grenze bremst also den Ertragswert vermieteter Einheiten. Anders als § 250 BauGB und § 577a BGB betrifft sie nicht die Zulässigkeit, sondern den Preis.

Diese Angaben zitieren oder einbetten

Sie dürfen die Angaben dieser Übersicht übernehmen — in einem Artikel, einer Studie oder einer internen Unterlage. Wir bitten um eine Quellenangabe mit Verlinkung; eine gesonderte Genehmigung brauchen Sie dafür nicht. Nennen Sie bitte den Prüfstand mit, weil Landesverordnungen auslaufen und sich ändern.

Zitiervorschlag
Obermeier Capital: Umwandlungsverbot und Kündigungssperrfrist — alle 16 Bundesländer im Vergleich (2026). Stand: 11. August 2026. https://obermeier-capital.de/umwandlung-sperrfrist

Für Fußnoten und Literaturverzeichnisse. Ergänzen Sie bei Bedarf das Abrufdatum.

Einbett-Code (HTML) — alle 16 Bundesländer
<figure>
  <figcaption>Umwandlungsverbot (§ 250 BauGB) und Kündigungssperrfrist (§ 577a BGB) nach Bundesland — Stand: 11. August 2026</figcaption>
  <table>
    <tr><th>Bundesland</th><th>Genehmigungspflicht</th><th>Sperrfrist</th><th>Kappungsgrenze</th><th>Mietpreisbremse</th></tr>
    <tr><td>Baden-Württemberg</td><td>keine Verordnung</td><td>5 Jahre</td><td>15 %</td><td>ja</td></tr>
    <tr><td>Bayern</td><td>ab 11 Wohnungen</td><td>10 Jahre</td><td>15 %</td><td>ja</td></tr>
    <tr><td>Berlin</td><td>ab 6 Wohnungen</td><td>10 Jahre</td><td>15 %</td><td>ja</td></tr>
    <tr><td>Brandenburg</td><td>keine Verordnung</td><td>3 Jahre</td><td>15 %</td><td>ja</td></tr>
    <tr><td>Bremen</td><td>keine Verordnung</td><td>3 Jahre</td><td>15 %</td><td>ja</td></tr>
    <tr><td>Hamburg</td><td>ab 6 Wohnungen</td><td>10 Jahre</td><td>15 %</td><td>ja</td></tr>
    <tr><td>Hessen</td><td>keine Verordnung</td><td>8 Jahre</td><td>15 %</td><td>ja</td></tr>
    <tr><td>Mecklenburg-Vorpommern</td><td>keine Verordnung</td><td>3 Jahre</td><td>15 %</td><td>ja</td></tr>
    <tr><td>Niedersachsen</td><td>ab 6 Wohnungen</td><td>5 Jahre</td><td>15 %</td><td>ja</td></tr>
    <tr><td>Nordrhein-Westfalen</td><td>keine Verordnung</td><td>8 Jahre</td><td>15 %</td><td>ja</td></tr>
    <tr><td>Rheinland-Pfalz</td><td>keine Verordnung</td><td>3 Jahre</td><td>15 %</td><td>ja</td></tr>
    <tr><td>Saarland</td><td>keine Verordnung</td><td>3 Jahre</td><td>20 %</td><td>nein</td></tr>
    <tr><td>Sachsen</td><td>keine Verordnung</td><td>3 Jahre</td><td>15 %</td><td>ja</td></tr>
    <tr><td>Sachsen-Anhalt</td><td>keine Verordnung</td><td>3 Jahre</td><td>20 %</td><td>nein</td></tr>
    <tr><td>Schleswig-Holstein</td><td>keine Verordnung</td><td>3 Jahre</td><td>15 %</td><td>nein</td></tr>
    <tr><td>Thüringen</td><td>keine Verordnung</td><td>3 Jahre</td><td>15 %</td><td>ja</td></tr>
  </table>
  <p>Quelle: <a href="https://obermeier-capital.de/umwandlung-sperrfrist">Obermeier Capital</a></p>
</figure>

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Redaktionelle Zusammenstellung öffentlich zugänglicher Quellen. Angaben zuletzt gegen die amtlichen Quellen geprüft am 11. August 2026. Keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist ausschließlich die amtliche Fassung der jeweiligen Landesverordnung.