Umwandlungsverbot und Kündigungssperrfrist in Thüringen (2026)
Thüringen hat keine Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB erlassen — ein Genehmigungsvorbehalt für die Aufteilung besteht dort nicht. Bei der Kündigungssperrfrist bleibt es bei der gesetzlichen Grundfrist von drei Jahren nach § 577a BGB.
Angaben zuletzt gegen die amtlichen Quellen geprüft am
Keine Genehmigungspflicht
Thüringen hat keine Verordnung nach § 250 BauGB erlassen.
3 Jahre
Thüringen hat von der Ermächtigung des § 577a Abs. 2 BGB keinen Gebrauch gemacht. Es bleibt bei der gesetzlichen Grundfrist von drei Jahren.
15 % in drei Jahren
Geltungsbereich: zwei Gemeinden.
Höchstens 10 % über Vergleichsmiete
Geltungsbereich: Erfurt und Jena. Jede Landesverordnung muss nach § 556d Abs. 2 BGB spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten.
Was das für ein Aufteilungsprojekt bedeutet
- Zuerst die Zulässigkeit, dann der Preis. Ein Genehmigungsvorbehalt nach § 250 BauGB besteht hier nicht. Das ersetzt keine Prüfung von Erhaltungssatzung, Milieuschutz und Bebauungsplan.
- Die Sperrfrist bestimmt den Exit. Bei der Grundfrist von drei Jahren bleibt der Zeitplan überschaubar, sofern vermietet verkauft wird.
- Die Kappungsgrenze bestimmt, wie schnell die Miete steigen darf. Mit 15 statt 20 Prozent in drei Jahren dauert es länger, eine günstige Bestandsmiete an die ortsübliche Vergleichsmiete heranzuführen. Wer vermietet verkauft, verkauft über die Miete — und die lässt sich hier langsamer heben.
- Das Vorkaufsrecht des Mieters gilt überall. § 577 BGB ist Bundesrecht und hängt nicht an einer Landesverordnung.
- Vermietet verkaufte Einheiten bringen weniger. Der Abschlag gegenüber bezugsfrei entscheidet darüber, ob sich die Aufteilung gegenüber dem Globalverkauf rechnet — durchrechnen im [Aufteilungs-Rechner](/aufteilung-rechner).
- Erhaltungssatzung prüfen. Unabhängig von § 250 BauGB kann eine soziale Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB die Umwandlung zusätzlich beschränken. Das ist kommunales Recht und je Stadtteil zu prüfen.
Der bundesrechtliche Rahmen
| Norm | Was sie regelt | Stand |
|---|---|---|
| § 250 BauGB | Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt — nur wo eine Landesverordnung gilt | befristet bis Ende 2030 |
| § 577 BGB | Vorkaufsrecht des Mieters bei der ersten Veräußerung nach Umwandlung | bundesweit, unbefristet |
| § 577a BGB | Kündigungssperrfrist für Eigenbedarf und Verwertung nach Umwandlung | Grundfrist drei Jahre, per Landesverordnung bis zehn Jahre |
| § 558 Abs. 3 BGB | Kappungsgrenze für Mieterhöhungen im Bestand — 20 Prozent in drei Jahren, in bestimmten Gemeinden auf 15 Prozent abgesenkt | Landesverordnung für höchstens fünf Jahre |
| § 556d BGB | Mietpreisbremse bei Wiedervermietung — höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete | Landesverordnungen enden spätestens mit Ablauf des 31.12.2029 |
| § 172 BauGB | Soziale Erhaltungssatzung (Milieuschutz) — kommunale Zusatzbeschränkung | je Gemeinde und Gebiet |
Häufige Fragen
Quellen
- DNotI — Übersicht zu Umwandlungsverordnungen i. S. v. § 250 BauGB (PDF)
- Deutsches Architektinnenblatt — Wo gilt ein Umwandlungsverbot?
- Deutscher Mieterbund — Kündigungssperrfrist: Übersicht der Länderverordnungen (Stand Juni 2025)
- Haufe — Befristetes Umwandlungsverbot bis Ende 2030 verlängert
- DNotI — Übersicht zu Umwandlungsverordnungen i. S. v. § 250 BauGB (PDF)
- Deutscher Mieterbund — Kündigungssperrfrist: Übersicht der Länderverordnungen (Stand Juni 2025)
- Deutscher Mieterbund — Kappungsgrenze: Übersicht der Länderverordnungen
- BBSR — Mietpreisbremse und abgesenkte Kappungsgrenze deutlich ausgeweitet (Auswertung, Stand Januar 2026)
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze in Absatz 3
- BBSR — Mietpreisbremse und abgesenkte Kappungsgrenze deutlich ausgeweitet (Auswertung, Stand Januar 2026)
- Deutscher Mieterbund — Mietpreisbremse: Übersicht der Länderverordnungen
- § 556d BGB — Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, Verordnungsermächtigung in Absatz 2
- § 250 BauGB — Gesetzestext
- § 577a BGB — Gesetzestext
- § 577 BGB — Vorkaufsrecht des Mieters
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Obermeier Capital: Umwandlungsverbot und Kündigungssperrfrist in Thüringen (2026). Stand: 11. August 2026. https://obermeier-capital.de/umwandlung-thueringen
Für Fußnoten und Literaturverzeichnisse. Ergänzen Sie bei Bedarf das Abrufdatum.
<figure>
<figcaption>Umwandlung und Kündigungssperrfrist in Thüringen — Stand: 11. August 2026</figcaption>
<table>
<tr><th>§ 250 BauGB — Aufteilung</th><td>Keine Genehmigungspflicht</td></tr>
<tr><th>§ 577a BGB — Kündigungssperrfrist</th><td>3 Jahre</td></tr>
<tr><th>§ 558 Abs. 3 BGB — Kappungsgrenze</th><td>15 % in drei Jahren</td></tr>
<tr><th>§ 556d BGB — Mietpreisbremse</th><td>Höchstens 10 % über Vergleichsmiete</td></tr>
</table>
<p>Quelle: <a href="https://obermeier-capital.de/umwandlung-thueringen">Obermeier Capital</a></p>
</figure>Erzeugt eine kleine Tabelle mit den beiden Kernangaben und einem Quellenhinweis. Ohne Skript und ohne Stilvorgaben — die Darstellung übernimmt Ihre Seite.
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