Umwandlungsverbot und Kündigungssperrfrist in München (2026)
München liegt in Bayern. Dort ist die Aufteilung in Wohnungseigentum genehmigungspflichtig, sobald ein Gebäude 11 oder mehr Wohnungen hat — im Geltungsbereich der Verordnung (50 Städte und Gemeinden). Die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB beträgt in München 10 Jahre.
Angaben zuletzt gegen die amtlichen Quellen geprüft am
- Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB läuft am 31. Dezember 2026 aus.
Genehmigungspflicht ab 11 Wohnungen
Geltungsbereich: 50 Städte und Gemeinden. In Kraft seit 1. Juni 2023. Rechtsgrundlage ist § 2 der Gebietsbestimmungsverordnung-Bau (GBestV-Bau) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. April 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023. Wohngebäude mit bis zu zehn Wohnungen sind ausgenommen — Bayern hat damit die höchste Schwelle aller Länder. WICHTIG FUER DIE ZEITPLANUNG: Der Genehmigungsvorbehalt ist derzeit bis zum 31. Dezember 2026 befristet (BayMBl. 2025 Nr. 553). Der Bund hat den Rahmen zwar bis Ende 2030 verlängert, die bayerische Verordnung läuft aber vorher aus und muss erneut verlängert werden. Unabhängig davon gilt: In Gebieten mit sozialer Erhaltungssatzung ist die Umwandlung ohne Rücksicht auf die Wohnungszahl genehmigungspflichtig — diese Regelung läuft bis Ende 2028.
10 Jahre
Geltungsbereich: nach der Landesverordnung in Bayern. Bayern hat den größten Geltungsbereich aller Länder: Der Deutsche Mieterbund führt zum Stand Juni 2025 über 200 erfasste Gemeinden. Darunter alle zwölf kreisfreien Städte mit eigener Detailseite. Ob Ihre Gemeinde erfasst ist, ergibt sich aus der amtlichen Fassung der Verordnung — die Zahl der Gemeinden hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach geändert.
15 % in drei Jahren
Bayern hat eine Verordnung nach § 558 Abs. 3 BGB erlassen (285 Gemeinden). Ob München erfasst ist, ergibt sich aus der amtlichen Fassung.
Höchstens 10 % über Vergleichsmiete
Geltungsbereich: die in der Landesverordnung genannten Gemeinden. Jede Landesverordnung muss nach § 556d Abs. 2 BGB spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten.
Was das für ein Aufteilungsprojekt bedeutet
- Zuerst die Zulässigkeit, dann der Preis. Ab 11 Wohnungen brauchen Sie eine Genehmigung. Rechnen Sie das Verfahren in den Zeitplan ein, bevor Sie den Ankauf unterschreiben.
- Die Sperrfrist bestimmt den Exit. Bei 10 Jahren verschiebt sich der bezugsfreie Verkauf entsprechend — das ist der größte Einzelfaktor in der Kalkulation.
- Die Kappungsgrenze bestimmt, wie schnell die Miete steigen darf. Mit 15 statt 20 Prozent in drei Jahren dauert es länger, eine günstige Bestandsmiete an die ortsübliche Vergleichsmiete heranzuführen. Wer vermietet verkauft, verkauft über die Miete — und die lässt sich hier langsamer heben, sofern München im Geltungsbereich liegt.
- Das Vorkaufsrecht des Mieters gilt überall. § 577 BGB ist Bundesrecht und hängt nicht an einer Landesverordnung.
- Vermietet verkaufte Einheiten bringen weniger. Der Abschlag gegenüber bezugsfrei entscheidet darüber, ob sich die Aufteilung gegenüber dem Globalverkauf rechnet — durchrechnen im [Aufteilungs-Rechner](/aufteilung-rechner).
- Erhaltungssatzung prüfen. Unabhängig von § 250 BauGB kann eine soziale Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB die Umwandlung zusätzlich beschränken. Das ist kommunales Recht und je Stadtteil zu prüfen.
Der bundesrechtliche Rahmen
| Norm | Was sie regelt | Stand |
|---|---|---|
| § 250 BauGB | Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt — nur wo eine Landesverordnung gilt | befristet bis Ende 2030 |
| § 577 BGB | Vorkaufsrecht des Mieters bei der ersten Veräußerung nach Umwandlung | bundesweit, unbefristet |
| § 577a BGB | Kündigungssperrfrist für Eigenbedarf und Verwertung nach Umwandlung | Grundfrist drei Jahre, per Landesverordnung bis zehn Jahre |
| § 558 Abs. 3 BGB | Kappungsgrenze für Mieterhöhungen im Bestand — 20 Prozent in drei Jahren, in bestimmten Gemeinden auf 15 Prozent abgesenkt | Landesverordnung für höchstens fünf Jahre |
| § 556d BGB | Mietpreisbremse bei Wiedervermietung — höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete | Landesverordnungen enden spätestens mit Ablauf des 31.12.2029 |
| § 172 BauGB | Soziale Erhaltungssatzung (Milieuschutz) — kommunale Zusatzbeschränkung | je Gemeinde und Gebiet |
Häufige Fragen
Quellen
- Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr — § 250 BauGB
- Haus & Grund Bayern — Das Umwandlungsverbot § 250 BauGB
- Verkündungsplattform Bayern — BayMBl. 2025 Nr. 553 (Verlängerung bis 31.12.2026)
- DNotI — Übersicht zu Umwandlungsverordnungen i. S. v. § 250 BauGB (PDF)
- Deutscher Mieterbund — Kündigungssperrfrist: Übersicht der Länderverordnungen (Stand Juni 2025)
- Haufe — Befristetes Umwandlungsverbot bis Ende 2030 verlängert
- DNotI — Übersicht zu Umwandlungsverordnungen i. S. v. § 250 BauGB (PDF)
- Deutscher Mieterbund — Kündigungssperrfrist: Übersicht der Länderverordnungen (Stand Juni 2025)
- Deutscher Mieterbund — Kappungsgrenze: Übersicht der Länderverordnungen
- BBSR — Mietpreisbremse und abgesenkte Kappungsgrenze deutlich ausgeweitet (Auswertung, Stand Januar 2026)
- § 558 BGB — Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze in Absatz 3
- BBSR — Mietpreisbremse und abgesenkte Kappungsgrenze deutlich ausgeweitet (Auswertung, Stand Januar 2026)
- Deutscher Mieterbund — Mietpreisbremse: Übersicht der Länderverordnungen
- § 556d BGB — Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, Verordnungsermächtigung in Absatz 2
- § 250 BauGB — Gesetzestext
- § 577a BGB — Gesetzestext
- § 577 BGB — Vorkaufsrecht des Mieters
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Obermeier Capital: Umwandlungsverbot und Kündigungssperrfrist in München (2026). Stand: 11. August 2026. https://obermeier-capital.de/umwandlung-stadt-muenchen
Für Fußnoten und Literaturverzeichnisse. Ergänzen Sie bei Bedarf das Abrufdatum.
<figure>
<figcaption>Umwandlung und Kündigungssperrfrist in München — Stand: 11. August 2026</figcaption>
<table>
<tr><th>§ 250 BauGB — Aufteilung</th><td>Genehmigungspflicht ab 11 Wohnungen</td></tr>
<tr><th>§ 577a BGB — Kündigungssperrfrist</th><td>10 Jahre</td></tr>
<tr><th>§ 558 Abs. 3 BGB — Kappungsgrenze</th><td>15 % in drei Jahren</td></tr>
<tr><th>§ 556d BGB — Mietpreisbremse</th><td>Höchstens 10 % über Vergleichsmiete</td></tr>
</table>
<p>Quelle: <a href="https://obermeier-capital.de/umwandlung-stadt-muenchen">Obermeier Capital</a></p>
</figure>Erzeugt eine kleine Tabelle mit den beiden Kernangaben und einem Quellenhinweis. Ohne Skript und ohne Stilvorgaben — die Darstellung übernimmt Ihre Seite.
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