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Vertrieb und Abverkauf

Was an der Teilungserklärung teuer wird

Von Samuel Obermeier·Stand August 2026·Lesezeit 11 Min·Vertrieb und Abverkauf
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Warum zwanzig Seiten Notarurkunde den Abverkauf entscheiden

Die Teilungserklärung wird meist zu Beginn erstellt, oft aus einem Muster, und dann nie wieder angefasst. Genau das ist das Problem: Sie legt Verhältnisse fest, die über die gesamte Lebensdauer der Anlage gelten — und deren Änderung später die Zustimmung aller Eigentümer und regelmäßig auch der Grundpfandgläubiger braucht.

Für den Abverkauf heißt das: Was hier ungenau formuliert ist, taucht Monate später als Rückfrage der finanzierenden Bank, als Streitpunkt beim Notartermin oder als Preisabschlag wieder auf. Und dann ist es nicht mehr zu korrigieren, ohne dass alle mitspielen.

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Was die Teilungserklärung rechtlich ist

Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum in Miteigentumsanteile teilen, mit denen jeweils Sondereigentum verbunden ist (§ 8 Abs. 1 WEG) 1. Das ist der einseitige Weg — er braucht keinen Vertragspartner, nur die Erklärung und den Grundbuchvollzug.

Der Eintragungsbewilligung sind zwei Anlagen beizufügen (§ 7 Abs. 4 WEG) 2: erstens der Aufteilungsplan, eine von der Bauhörde mit Unterschrift und Siegel versehene Bauzeichnung, aus der Lage und Größe von Sonder- und Gemeinschaftseigentum hervorgehen; zweitens die Bescheinigung der Bauhörde, dass die Räume in sich abgeschlossen sind — die Abgeschlossenheitsbescheinigung.

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Erstens: die Grenze zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum

Nicht alles lässt sich zu Sondereigentum machen. Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, sind vom Sondereigentum ausgenommen — selbst wenn sie sich im Bereich einer einzelnen Wohnung befinden (§ 5 Abs. 2 WEG) 4.

Praktisch heißt das: Fenster, Außentüren, tragende Wände, Estrich und die Steigleitungen bleiben in aller Regel Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie zur Wohnung gehören. Wer in der Teilungserklärung etwas anderes vereinbart, riskiert eine unwirksame Regelung — und einen Streit darüber, wer die Sanierung zahlt.

  • Fenster und Außentüren — der Klassiker. Wird die Instandhaltung dem Sondereigentümer auferlegt, ist das eine Kostenregelung, keine Eigentumszuordnung. Beides wird regelmäßig verwechselt.
  • Balkone — die Konstruktion gehört zum Gemeinschaftseigentum, der Bodenbelag häufig zum Sondereigentum. Die Grenze gehört ausdrücklich beschrieben.
  • Stellplätze im Freien — nur über Sondernutzungsrecht zuzuordnen, wenn sie nicht als Teileigentum abgegrenzt sind.
  • Keller- und Speicherräume — müssen im Aufteilungsplan dieselbe Nummer tragen wie die zugehörige Wohnung, sonst gehören sie ihr nicht.
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Zweitens: Sondernutzungsrechte

Was nicht sondereigentumsfähig ist, lässt sich über ein Sondernutzungsrecht zuordnen: Der Bereich bleibt Gemeinschaftseigentum, aber ein bestimmter Eigentümer darf ihn allein nutzen und alle anderen sind davon ausgeschlossen. Gartenanteile, Stellplätze und Kellerabteile werden fast immer so geregelt.

Der wirtschaftliche Punkt: Ein Sondernutzungsrecht ist für den Käufer preiswirksam, aber es ist kein Eigentum. Es wirkt gegen den Sondernachfolger nur, wenn es als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist. Steht es nur im Kaufvertrag oder in einem Beschluss, bindet es den nächsten Erwerber nicht — und der Preis, den Sie dafür aufgerufen haben, wird angreifbar.

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Drittens: der Kostenverteilungsschlüssel

Ohne abweichende Regelung trägt jeder Eigentümer die Kosten nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG) 5. Das klingt neutral, ist es aber nicht: Wer eine große Wohnung im Erdgeschoss kauft, zahlt über den Anteil den Aufzug mit, den er nie benutzt.

Seit der Reform von 2020 können die Eigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG) 5. Das entschärft den Punkt — beseitigt ihn aber nicht, weil ein Beschluss eine Mehrheit braucht und die Miteigentumsanteile bestimmen, wer diese Mehrheit hat.

Für den Aufteiler ist deshalb weniger der Schlüssel selbst entscheidend als die Verteilung der Miteigentumsanteile. Wer sich beim Aufteilen einen großen Anteil zurückbehält, behält Einfluss — und wer viele kleine Einheiten schafft, verliert ihn schneller, als ihm lieb ist.

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Viertens: die Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG

Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass die Veräußerung der Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten — in der Praxis meist des Verwalters — bedarf (§ 12 Abs. 1 WEG) 6. Versagt werden darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund (§ 12 Abs. 2 WEG) 6.

Im laufenden Abverkauf ist das ein Zeitfresser. Jeder einzelne Verkauf braucht dann eine Verwalterzustimmung in beglaubigter Form, bevor das Grundbuchamt umschreibt. Zwei Wochen pro Einheit sind realistisch, bei vierundzwanzig Einheiten summiert sich das — und jede Verzögerung kostet Zwischenfinanzierung. Was ein Rückläufer oder eine Verzögerung tatsächlich kostet, steht im Beitrag zum geplatzten Notartermin.

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Warum spätere Änderungen so teuer sind

Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG) 3. Eine Vereinbarung setzt aber Einstimmigkeit voraus. Solange alle Einheiten noch dem Aufteiler gehören, ist das trivial — er ist der einzige Eigentümer. Ab dem ersten Verkauf ist es das nicht mehr.

Dazu kommt: Werden Rechte verändert, an denen Grundpfandrechte hängen, brauchen Sie regelmäßig auch die Zustimmung der finanzierenden Banken. Bei zwanzig verkauften Einheiten mit zwanzig verschiedenen Kreditinstituten ist eine Änderung praktisch nicht mehr durchsetzbar.

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Die vier Stellschrauben im Überblick

StellschraubeWirkt aufHäufiger FehlerSpäter änderbar
Abgrenzung Sonder- und GemeinschaftseigentumSanierungskosten, StreitpotenzialFenster oder tragende Teile dem Sondereigentum zugeordnetnein, teils unwirksam
SondernutzungsrechteKaufpreis der Einheitnicht eingetragen oder falscher Einheit zugeordnetnur mit Zustimmung aller
Kostenverteilungsschlüssellaufende Belastung, AttraktivitätAufzug und Tiefgarage nach Anteil statt nach Nutzungteils durch Beschluss, § 16 Abs. 2 S. 2 WEG
MiteigentumsanteileStimmrecht und Mehrheitenrein nach Fläche gebildet, ohne Blick auf spätere Mehrheitenpraktisch nein
Veräußerungsbeschränkung § 12 WEGTempo des Abverkaufsübernommen, ohne den Zeitbedarf zu bedenkennur mit Zustimmung aller
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Die Prüfliste vor der Beurkundung

  1. Stimmen die Nummern im Aufteilungsplan mit denen der Eintragungsbewilligung überein?
  2. Trägt jeder Keller- und Nebenraum die Nummer der Einheit, zu der er gehören soll?
  3. Ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung für genau diesen Planstand erteilt?
  4. Sind Fenster, Außentüren und tragende Teile dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet?
  5. Ist jedes Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums formuliert und der richtigen Einheit zugeordnet?
  6. Gibt es Gartenanteile oder Stellplätze, die im Vertrieb versprochen, aber nicht geregelt sind?
  7. Passt der Kostenverteilungsschlüssel zu den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen — Aufzug, Tiefgarage, Gewerbeeinheit?
  8. Wie verteilen sich die Miteigentumsanteile, und wer hätte damit später die Mehrheit?
  9. Ist eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG vorgesehen — und ist der Zeitbedarf eingeplant?
  10. Enthält die Urkunde eine Änderungsvollmacht für den teilenden Eigentümer, solange er noch alle Einheiten hält?
  11. Sind Gewerbeeinheiten so beschrieben, dass die vorgesehene Nutzung zulässig bleibt?
  12. Hat die finanzierende Bank die Urkunde vor der Beurkundung gesehen?
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Was das für den Abverkauf bedeutet

Kaufinteressenten lesen die Teilungserklärung selten. Ihre Banken tun es. Eine unklare Zuordnung von Stellplatz oder Keller, ein Sondernutzungsrecht ohne Eintragung, eine Veräußerungsbeschränkung, die niemand eingeplant hat — das sind die Punkte, an denen ein Finanzierungsprozess stehen bleibt, obwohl der Käufer bonitätsmäßig einwandfrei ist.

Vor der Aufteilung steht ohnehin die Frage, ob überhaupt aufgeteilt werden darf: In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Begründung von Wohnungseigentum nach § 250 BauGB genehmigungspflichtig sein 7. Welche Regelung in welchem Bundesland gilt, steht im Register zu Umwandlung und Sperrfrist. Und ob sich die Aufteilung gegenüber dem Globalverkauf überhaupt rechnet, steht im Beitrag Globalankauf oder Aufteilung.

Häufige Fragen

Quellen

  1. [1]§ 8 WEG — Teilung durch den Eigentümer https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__8.html
  2. [2]§ 7 WEG — Grundbuchvorschriften, Anlagen zur Eintragungsbewilligung in Absatz 4 https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__7.html
  3. [3]§ 10 WEG — Allgemeine Grundsätze, abweichende Vereinbarungen https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__10.html
  4. [4]§ 5 WEG — Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__5.html
  5. [5]§ 16 WEG — Nutzungen und Kosten https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__16.html
  6. [6]§ 12 WEG — Veräußerungsbeschränkung https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__12.html
  7. [7]§ 250 BauGB — Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__250.html
  8. [8]§ 3 WEG — Vertragliche Einräumung von Sondereigentum, Abgeschlossenheit in Absatz 3 https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__3.html
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Samuel ObermeierObermeier Capital · München

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