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Markt

Seriöse oder graue Kapitalvermittlung — § 34f, Haftungsdach und Prospektpflicht in der Praxis (2026)

Von Samuel Obermeier·Stand August 2026·Lesezeit 12 Min·Markt
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Zuerst das Wichtigste — die Erlaubnis sagt, was jemand darf, nicht wie gut er ist

Der Markt für Kapitalvermittlung ist unübersichtlich, weil dieselbe Visitenkarte fünf sehr verschiedene Rollen bezeichnen kann. Der eine stellt einen Kontakt her und verschwindet. Der andere berät zur Anlage und haftet dafür. Der dritte arbeitet unter fremder Lizenz. Der vierte ist selbst beaufsichtigt. Und der fünfte hat gar nichts — und fällt erst auf, wenn etwas schiefgeht.

Eine Erlaubnis ist kein Qualitätssiegel. Sie sagt nur, welche Tätigkeit jemand ausführen darf und wer im Schadensfall haftet. Genau deshalb ist sie die erste Frage, nicht die letzte — auf beiden Seiten des Tisches: für den Entwickler, dem jemand Kapital verspricht, und für den Kapitalgeber, dem jemand eine Beteiligung vorlegt.

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Die vier Erlaubnisse — und was sie jeweils abdecken

Welche Erlaubnis gebraucht wird, hängt nicht am Titel auf der Website, sondern an der tatsächlichen Tätigkeit. Die vier Wege im Überblick.

RolleRechtsgrundlageDeckt abAufsicht
DarlehensvermittlerParagraf 34c Abs. 1 Nr. 2 GewOVermittlung von DarlehenGewerbeamt und IHK
FinanzanlagenvermittlerParagraf 34f GewOFondsanteile, VermoegensanlagenGewerbeamt, Registrierung im Vermittlerregister
Vertraglich gebundener VermittlerParagraf 2 Abs. 10 KWG bzw. Paragraf 3 Abs. 2 WpIGAnlagevermittlung und Beratung unter fremder HaftungBaFin ueber das Haftungsdach
Institut mit VollerlaubnisParagraf 32 KWGeigenes Wertpapier- oder BankgeschaeftBaFin unmittelbar
Tippgeberkeine, erlaubnisfreireines Namhaftmachen und Kontaktherstellenkeine, solange die Grenze gewahrt bleibt
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Für die reine Anlagevermittlung reicht in vielen Konstellationen die kleine Erlaubnis nach § 34f GewO 1. Die BaFin hat zudem bestätigt, dass die Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG auf Finanzanlagenvermittler anwendbar ist, die Kundenaufträge innerhalb einer Vermittlerkette weiterleiten 9.

5 Jahre
Höchststrafe nach § 54 KWG für das Betreiben erlaubnispflichtiger Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis — alternativ Geldstrafe. Betroffen sind regelmäßig Darlehensmodelle, Crowdinvesting- und Immobilienprojektstrukturen.
§ 54 KWG [4], erhard.rechtsanwälte [10]
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Der Tippgeber — wo die Grenze wirklich verläuft

Tippgeber ist, wer eine Tätigkeit ausübt, die ausschließlich darauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Vertragsschluss namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potenziellen Kunden und einem zugelassenen Vermittler oder Anbieter herzustellen 78. Diese Tätigkeit ist erlaubnisfrei.

Der Punkt ist die Enge dieser Definition. Sobald jemand die Anlage erklärt, Vor- und Nachteile gegenüberstellt, Unterlagen aushändigt und kommentiert oder auf die Entscheidung hinwirkt, endet die Tippgeberrolle — unabhängig davon, was im Vertrag steht. Die strenge Abgrenzung ist wegen der erheblichen Haftungsrisiken auch zivilrechtlich relevant 8.

  • Erlaubnisfrei bleibt: den Namen eines Anbieters nennen, einen Kontakt herstellen, ein Gespräch anbahnen.
  • Erlaubnispflichtig wird es, sobald beraten, bewertet, empfohlen oder auf den Abschluss hingewirkt wird.
  • Die Bezeichnung im Vertrag entscheidet nicht. Maßgeblich ist, was tatsächlich getan wird — im Zweifel rekonstruiert aus E-Mails, Präsentationen und Zeugenaussagen.
  • Risiko ehrlich: Wer sich als Tippgeber bezeichnet und faktisch berät, hat keine Erlaubnis, keine Haftpflichtdeckung und im Schadensfall beides zugleich am Hals.
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Haftungsdach — die Abkürzung und ihr Preis

Vertraglich gebundene Vermittler erbringen Anlagevermittlung, Anlageberatung oder Platzierungsgeschäft ausschließlich im Namen und für Rechnung eines Kredit- oder Wertpapierinstituts. Sie fallen unter die Ausnahme des § 2 Absatz 10 KWG beziehungsweise § 3 Absatz 2 WpIG und benötigen dafür keine eigene Erlaubnis 56.

Die BaFin führt dazu ein öffentliches Register, in dem jeder nachsehen kann, wer unter welchem Haftungsdach registriert ist 5. Das ist die schnellste Prüfung, die Sie überhaupt anstellen können — sie dauert zwei Minuten.

  • Vorteil: Zugang zu Geschäften, die ohne Lizenz nicht möglich wären, ohne eigenes Institut.
  • Preis: Das Haftungsdach wählt aus, überwacht und kassiert dafür — die Produktauswahl ist eingeschränkt.
  • Aufsichtliche Konsequenz: Verletzt ein Haftungsdach seine Auswahl-, Überwachungs- oder Registerpflichten, kann die BaFin ihm die Aufnahme weiterer gebundener Vermittler untersagen 5.
  • Nachteil ehrlich: Die Bindung ist exklusiv. Ein Wechsel des Dachs ändert die Registernummer und ist kein Verwaltungsakt zwischendurch.
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Prospektpflicht — wann ein Prospekt fehlen darf

Wer Vermögensanlagen im Inland öffentlich anbietet, muss nach § 6 VermAnlG einen Verkaufsprospekt veröffentlichen 11. Das ist der Grundsatz. Die praktisch relevanten Ausnahmen stehen in § 2 und § 2a VermAnlG 1213.

  1. Mindestticket ab 200.000 Euro je Anleger. Angebote, bei denen der Preis je Vermögensanlage diese Schwelle erreicht, sind vom Prospekterfordernis ausgenommen — der Gesetzgeber unterstellt hier einen anderen Anlegerkreis 12.
  2. Kleine Angebote nach § 2 VermAnlG. Für diese Fälle ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass keine Prospektpflicht besteht 12.
  3. Schwarmfinanzierung nach § 2a VermAnlG. Zentrale Teile des Gesetzes gelten nicht, wenn der Verkaufspreis sämtlicher innerhalb von zwölf Monaten angebotener Vermögensanlagen desselben Emittenten sechs Millionen Euro nicht übersteigt 13.
  4. In den Ausnahmefällen tritt das VIB an die Stelle des Prospekts. Das Vermögensanlagen-Informationsblatt ist bei der BaFin zu hinterlegen und zu veröffentlichen 1314.

Hinzu kommt die Werbevorschrift: § 12 VermAnlG verlangt in der Werbung für Vermögensanlagen einen deutlich hervorgehobenen Warnhinweis auf das Risiko des vollständigen Verlusts 15. Wer eine Vermögensanlage bewirbt, ohne diesen Hinweis zu setzen, hat entweder eine Ausnahme im Rücken — oder ein Problem.

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Was tatsächlich gesagt wird — und was es bedeutet

Aussage im GespraechWas das aufsichtsrechtlich heisstWas Sie tun sollten
Wir sind nur Tippgeber, beraten aber gernWiderspruch in sich, Beratung ist erlaubnispflichtigErlaubnis oder Registereintrag zeigen lassen
Wir arbeiten unter einem Haftungsdachpruefbar im BaFin-RegisterNamen des Dachs und Registernummer erfragen
Prospekt brauchen wir hier nichtmoeglich, aber begruendungspflichtigkonkrete Ausnahmenorm nennen lassen
Wir werden nur im Erfolgsfall vergueteterlaubt, aber setzt Fehlanreizefragen, wer die Vorpruefung bezahlt
Das Investment ist besichert und sicherWerbeaussage, im Nachrang regelmaessig unzutreffendRangverhaeltnis und Sicherheiten schriftlich anfordern
Die Rendite ist garantiertbei unternehmerischer Beteiligung nicht darstellbarGespraech beenden oder Garantiegeber benennen lassen
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Die letzten beiden Zeilen sind die häufigsten und die gefährlichsten. Warum eine zweistellige Verzinsung im Nachrang nichts mit Sicherheit zu tun hat, rechnet der Beitrag Warum zwölf Prozent kein freies Geld sind durch; die Rangfrage ordnet Nachrangdarlehen verstehen ein.

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Die ehrliche Rechnung — warum reine Erfolgsvergütung die Prüfung tötet

Der wichtigste Unterschied zwischen sorgfältiger und grauer Vermittlung ist nicht die Erlaubnis. Es ist das Vergütungsmodell — weil es darüber entscheidet, ob Prüfen überhaupt bezahlt wird. Die Annahmen stehen offen dabei: drei Prozent Erfolgsvergütung auf zwei Millionen Euro platziertes Volumen, eine ernsthafte Vorprüfung mit Kalkulation, Grundbuch, Rangverhältnis und Exit bindet vier Arbeitstage.

Das ist kein moralisches Argument, sondern ein arithmetisches. Wer ausschließlich im Erfolgsfall vergütet wird, hat einen ökonomischen Anreiz gegen die Ablehnung — und Ablehnung ist der wertvollste Teil der Arbeit. Deshalb ist die Frage, wer die Vorprüfung bezahlt, aussagekräftiger als jede Referenzliste.

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Die Prüfliste für das erste Gespräch

  1. Nach der Erlaubnis fragen — und nach der Nummer. § 34c, § 34f, Haftungsdach oder § 32 KWG: Eines davon muss benannt werden können.
  2. Im BaFin-Register nachsehen. Bei vertraglich gebundenen Vermittlern ist der Eintrag öffentlich und in zwei Minuten geprüft.
  3. Die Rolle schriftlich festhalten lassen. Tippgeber, Vermittler oder Berater — mit den Konsequenzen für Haftung und Dokumentation.
  4. Bei Vermögensanlagen den Prospektstatus klären. Prospekt, VIB oder Ausnahme — mit Nennung der Norm.
  5. Das Vergütungsmodell offenlegen lassen. Wer zahlt was, an wen, wann und wofür — einschließlich Zahlungen von der Gegenseite.
  6. Die Ablehnungsquote erfragen. Wer noch nie ein Projekt abgelehnt hat, prüft nicht.

Die richtige Frage lautet deshalb nicht: Hat mein Gegenüber eine Erlaubnis? Sondern: Wird bei ihm dafür bezahlt, Nein zu sagen — und kann er mir die Norm nennen, unter der er arbeitet?

Häufige Fragen

Quellen

  1. [1]§ 34f GewO — Finanzanlagenvermittler (Gesetze im Internet) https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34f.html
  2. [2]§ 34c GewO — Makler, Bauträger, Baubetreuer, Darlehensvermittler https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html
  3. [3]§ 32 KWG — Erlaubnis https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__32.html
  4. [4]§ 54 KWG — Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__54.html
  5. [5]BaFin — Register der vertraglich gebundenen Vermittler https://www.bafin.de/DE/die-bafin/publikationen-daten/datenbanken-uebersichten/vermittler/vermittler_node.html
  6. [6]IHK Aachen — Vertraglich gebundener Vermittler nach § 2 Absatz 10 Satz 1 KWG https://www.ihk.de/aachen/zielgruppen/unternehmen/branchen/finanzdienstleister/vertraglich-gebundener-vermittler-598404
  7. [7]Prof. Dr. Thomas Zacher — Der Tippgeber (PDF) https://zacherlegal.de/wp-content/uploads/2021/09/Der-Tippgeber.pdf
  8. [8]DFPA — Abgrenzung von Tippgebermodellen von Beratung und Vermittlung https://www.dfpa.info/proberater-news/artikel/abgrenzung-von-tippgebermodellen-von-beratung-vermittlung-summary-die-strenge-abgrenzung-zwischen-der-taetigkeit-als-sog-tippgeber-einerseits-und-der-betaetigung-als-anlagevermittler-berater-andererseits-ist-bereits-aufgrund-der-erheblichen-haftungsris.html
  9. [9]CMS — BaFin zur Vermittlerkette: Erlaubnis nach § 34f GewO genügt https://cms.law/de/deu/publication/bafin-schmiert-die-vermittlerkette-fuer-alle-vermittler-genuegt-die-erlaubnis-nach-34-f-gewo
  10. [10]erhard.rechtsanwälte — Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften (§ 54 KWG) https://rechtsanwalt-erhard.de/unerlaubtes-betreiben-von-bankgeschaeften-%C2%A7-54-kwg-strafbarkeit-ohne-bafin-erlaubnis-typische-fallen-bei-darlehen-crowdfunding-krypto/
  11. [11]§ 6 VermAnlG — Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/__6.html
  12. [12]§ 2 VermAnlG — Ausnahmen von der Prospektpflicht https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/__2.html
  13. [13]§ 2a VermAnlG — Befreiungen für Schwarmfinanzierungen https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/__2a.html
  14. [14]BaFin — Prospektpflicht bei Vermögensanlagen: Verfahren im Überblick https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Prospekte/Vermoegensanlagen/Prospektpflicht/Prospektpflicht_node.html
  15. [15]§ 12 VermAnlG — Werbung für Vermögensanlagen und Warnhinweis https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg/__12.html
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Samuel ObermeierObermeier Capital · München

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