Welche Sicherheiten wirklich werthaltig sind
Die Frage wird fast immer falsch gestellt
Die übliche Frage lautet: Gibt es Sicherheiten? Sie ist wertlos, weil die Antwort fast immer ja ist. Die richtige Frage lautet: Welcher Betrag kommt bei mir an, wenn alles schiefgeht — nach Abzug dessen, was vor mir bedient wird? Erst diese Frage lässt sich rechnen.
Der Unterschied ist kein sprachlicher. Eine Grundschuld über 1,5 Millionen Euro ist eine Sicherheit über 1,5 Millionen Euro nur dann, wenn nach den vorrangigen Rechten noch 1,5 Millionen Euro übrig sind. Ist das nicht der Fall, steht in der Urkunde ein Betrag, den es nicht gibt.
Der Rang entscheidet, nicht die Urkunde
In der Zwangsversteigerung wird der Erlös nach den Rangklassen des § 10 ZVG verteilt 1. Vor allen Grundpfandrechten stehen dabei unter anderem die Kosten des Verfahrens und bestimmte öffentliche Lasten. Erst danach kommen die eingetragenen Rechte, und zwar in der Reihenfolge ihrer Rangstelle. Wer an zweiter Stelle steht, bekommt, was nach der ersten übrig ist — nicht mehr.
In der Insolvenz gilt eine eigene Ordnung. Wer ein Grundpfandrecht hält, ist grundsätzlich absonderungsberechtigt und wird aus dem Verwertungserlös vorweg befriedigt 3. Wer dagegen nur eine schuldrechtliche Forderung mit vertraglichem Nachrang hat, fällt unter § 39 InsO und wird erst nach allen anderen Insolvenzgläubigern bedient 2 — praktisch also fast nie.
Angenommen sind 75 Prozent eines Verkehrswerts von 8,0 Millionen Euro.
- Verfahrenskosten und vorrangige Lasten300.000 €
- Erstrangige Grundschuld der Bank4.800.000 €
- Zweitrangige Grundschuld des Nachrangkapitals1.500.000 €
- Angenommener Versteigerungserlös6.000.000 €
Vom nachrangigen Anspruch über 1,5 Millionen Euro sind 900.000 Euro gedeckt, 600.000 Euro fallen aus — obwohl die Grundschuld in voller Höhe eingetragen ist. Sämtliche Werte sind angenommen und dienen nur der Veranschaulichung.
Eigene Darstellung auf Grundlage der Rangordnung des § 10 ZVG · Obermeier Capital
Zwei Vorschriften mildern das Bild, aber nur im ersten Termin. Nach § 74a Abs. 1 ZVG kann ein Berechtigter, dessen Anspruch nicht gedeckt ist, die Versagung des Zuschlags beantragen, wenn das Meistgebot unter sieben Zehnteln des Grundstückswerts bleibt 6. Nach § 85a Abs. 1 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn das Meistgebot die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht 7. Im zweiten Termin greifen beide Grenzen nicht mehr.
Die Grundschuld — stark, aber nur an der richtigen Stelle
Die Grundschuld belastet das Grundstück mit der Zahlung einer bestimmten Geldsumme (§ 1191 BGB) 4; befriedigt wird der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundstück (§ 1147 BGB) 5. Sie ist die belastbarste der üblichen Sicherheiten — vorausgesetzt, sie steht an einer Rangstelle, die im Erlös noch gedeckt ist.
- Prüfen Sie die Rangstelle, nicht den Betrag. Ein aktueller Grundbuchauszug zeigt, was vor Ihnen steht.
- Prüfen Sie den Valutastand der vorrangigen Rechte. Eine eingetragene Bankgrundschuld über fünf Millionen kann noch mit fünf oder nur noch mit einer Million valutieren — der Unterschied entscheidet über Ihre Deckung.
- Prüfen Sie, ob eine Rückgewähransprucherklärung abgetreten ist. Ohne sie profitieren Sie nicht davon, dass die vorrangige Grundschuld zurückgeführt wird.
- Prüfen Sie die Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Ohne sie brauchen Sie erst einen Titel, und das kostet Monate.
- Prüfen Sie den Verkehrswert unabhängig. Der Wert, den der Kapitalsuchende nennt, ist ein Angebot zur Diskussion, kein Befund.
Die Bürgschaft — die Frage ist, wer bürgt
Mit der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger, für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen (§ 765 BGB) 8. Der praktische Wert hängt an zwei Punkten, die beide gern übersehen werden: an der Bonität des Bürgen und an der Ausgestaltung.
Grundsätzlich kann der Bürge die Befriedigung verweigern, solange der Gläubiger nicht erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt hat — die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB 9. Diese Einrede entfällt unter anderem bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft (§ 773 BGB) 10. Der Unterschied entscheidet darüber, ob Sie im Ernstfall sofort auf den Bürgen zugreifen können oder erst nach einem gescheiterten Vollstreckungsversuch.
Die Patronatserklärung — hart oder weich
Die Patronatserklärung ist gesetzlich nicht geregelt; ihre Wirkung ergibt sich allein aus dem Wortlaut. Unterschieden wird zwischen der harten und der weichen Form, und der Unterschied ist so groß wie zwischen einer Zusage und einer Meinung.
- Hart: Die Muttergesellschaft verpflichtet sich rechtsverbindlich, die Tochter finanziell so auszustatten, dass diese ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann. Das ist einklagbar.
- Weich: Die Muttergesellschaft erklärt, dass sie die Beteiligung kennt, unterstützt oder zu halten beabsichtigt. Daraus folgt keine durchsetzbare Zahlungspflicht.
In Unterlagen taucht überwiegend die weiche Form auf, sprachlich so gebaut, dass sie nach mehr klingt. Lesen Sie den Satz und fragen Sie sich, ob Sie damit vor Gericht gehen würden. Wenn nicht, ist es keine Sicherheit, sondern eine Absichtsbekundung.
Die Verpfändung von Geschäftsanteilen
Gegenstand eines Pfandrechts kann auch ein Recht sein (§ 1273 BGB) 11; bestellt wird es nach den Vorschriften, die für die Übertragung dieses Rechts gelten (§ 1274 BGB) 12. Bei GmbH-Geschäftsanteilen bedeutet das notarielle Form. Was Sie damit bekommen, ist im Ernstfall der Zugriff auf die Gesellschaft — nicht auf das Grundstück.
Der Wert eines verpfändeten Anteils ist der Wert der Gesellschaft nach Abzug ihrer Verbindlichkeiten. Bei einer Projektgesellschaft, deren Grundstück voll belastet ist, kann dieser Wert im Verwertungsfall bei null liegen. Nützlich ist die Verpfändung trotzdem: Sie verschafft Ihnen Einfluss, bevor es so weit kommt — etwa das Recht, die Geschäftsführung auszutauschen.
Die Abtretung von Kaufpreisforderungen
Eine Forderung kann durch Vertrag auf einen anderen übertragen werden (§ 398 BGB) 13. Beim Abverkauf heißt das: Die Kaufpreisansprüche gegen die Erwerber werden an den Kapitalgeber abgetreten, der Erlös fließt direkt an ihn. Das ist in der Praxis oft die wirksamste Sicherheit überhaupt, weil sie greift, bevor eine Verwertung überhaupt nötig wird.
- Ist die Abtretung offengelegt oder still? Eine stille Abtretung nützt wenig, wenn der Erwerber weiter an den Bauträger zahlt.
- Sind die Forderungen bereits entstanden oder erst künftig? Ohne Kaufverträge gibt es nichts abzutreten.
- Sind dieselben Forderungen schon an die finanzierende Bank abgetreten? Dann sind Sie auch hier nachrangig.
- Wie greift die Ratenstaffel nach § 3 MaBV? Sie bestimmt, wann überhaupt gezahlt wird — Einzelheiten stehen im Beitrag zu Abschlagszahlungen und Bürgschaft.
Der Rangrücktritt ist keine Sicherheit
In Angeboten für Nachrangkapital wird der qualifizierte Rangrücktritt gelegentlich unter den Konditionen aufgeführt, als sei er ein Merkmal des Produkts wie ein Zins. Er ist das Gegenteil einer Sicherheit: Er verschlechtert Ihre Stellung, weil er Sie hinter alle anderen Gläubiger setzt und dem Schuldner erlaubt, Zahlungen auszusetzen, ohne dass eine Insolvenz vorliegt.
Das ist nicht per se schlecht — genau dafür wird der höhere Zins gezahlt. Es ist nur wichtig, ihn richtig einzuordnen. Die Mechanik dahinter steht im Beitrag Nachrangdarlehen verstehen, die Preisfrage im Beitrag warum zwölf Prozent kein freies Geld sind.
Die Sicherheiten im Vergleich
| Sicherheit | Wirkt gegen | Entscheidend ist | Typische Schwäche |
|---|---|---|---|
| Erstrangige Grundschuld | Objektwert | Rangstelle und Verkehrswert | selten verfügbar, liegt meist bei der Bank |
| Nachrangige Grundschuld | Objektwert | Valutastand der vorrangigen Rechte | oft rechnerisch nicht gedeckt |
| Selbstschuldnerische Bürgschaft | Vermögen des Bürgen | Bonität und Unabhängigkeit des Bürgen | Bürge hängt am selben Projekt |
| Harte Patronatserklärung | Vermögen der Mutter | Wortlaut der Verpflichtung | in der Praxis meist weich formuliert |
| Anteilsverpfändung | Gesellschaft | Substanz nach Abzug der Schulden | Anteil kann null wert sein |
| Forderungsabtretung | Zahlungsstrom | Offenlegung und Vorrang | oft schon an die Bank abgetreten |
| Rangrücktritt | nichts | — | ist keine Sicherheit, sondern deren Gegenteil |
Die Prüfliste vor der Zusage
- Liegt ein Grundbuchauszug vor, der nicht älter als vier Wochen ist?
- Welche Rechte stehen in Abteilung III vor Ihnen, und mit welchem Betrag valutieren sie heute?
- Ist der Verkehrswert unabhängig ermittelt oder vom Kapitalsuchenden genannt?
- Wie viel bleibt rechnerisch übrig, wenn das Objekt zu siebzig Prozent des Verkehrswerts verwertet wird?
- Ist die Rückgewähransprucherklärung der vorrangigen Grundschuld an Sie abgetreten?
- Liegt eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung vor?
- Wer ist Bürge, und ist sein Vermögen unabhängig vom Projekt?
- Ist die Bürgschaft selbstschuldnerisch?
- Ist die Patronatserklärung hart formuliert und einklagbar?
- Sind Kaufpreisforderungen abgetreten, offengelegt und nicht bereits vorrangig vergeben?
- Steht im Vertrag, wann Sie welche Informationen bekommen, und was passiert, wenn sie ausbleiben?
- Haben Sie den Verwertungsfall einmal durchgerechnet, statt ihn nur zu lesen?
Der eine Satz, der alles entscheidet
Fragen Sie nicht, welche Sicherheiten bestellt werden. Fragen Sie, welcher Betrag bei Ihnen ankommt, wenn das Objekt zu siebzig Prozent des Verkehrswerts verwertet wird. Wer diese Zahl auf Anhieb nennen kann, hat das Risiko verstanden. Wer sie nicht nennen kann oder will, hat sie nicht gerechnet — und dann rechnen Sie sie selbst, bevor Sie zeichnen.
Häufige Fragen
Quellen
- [1]§ 10 ZVG — Rangklassen bei der Verteilung des Versteigerungserlöses https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__10.html
- [2]§ 39 InsO — Nachrangige Insolvenzforderungen https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__39.html
- [3]§ 51 InsO — Sonstige Absonderungsberechtigte https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__51.html
- [4]§ 1191 BGB — Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1191.html
- [5]§ 1147 BGB — Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1147.html
- [6]§ 74a ZVG — Versagung des Zuschlags unterhalb von sieben Zehnteln https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__74a.html
- [7]§ 85a ZVG — Versagung des Zuschlags unterhalb der Hälfte https://www.gesetze-im-internet.de/zvg/__85a.html
- [8]§ 765 BGB — Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__765.html
- [9]§ 771 BGB — Einrede der Vorausklage https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__771.html
- [10]§ 773 BGB — Ausschluss der Einrede der Vorausklage https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__773.html
- [11]§ 1273 BGB — Gesetzlicher Inhalt des Pfandrechts an Rechten https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1273.html
- [12]§ 1274 BGB — Bestellung des Pfandrechts an Rechten https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1274.html
- [13]§ 398 BGB — Abtretung einer Forderung https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__398.html
Rechnen Sie den Verwertungsfall, bevor Sie zeichnen.
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