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Vertrieb und Abverkauf

MaBV in der Praxis: Abschlagszahlungen, Bürgschaft und die Fallen im Zahlungsplan

Von Samuel Obermeier·Stand 2026·Lesezeit 15 Min·Vertrieb und Abverkauf
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Warum die MaBV über Ihre Liquidität entscheidet

Die meisten Bauträger behandeln die Makler- und Bauträgerverordnung als Notarthema — etwas, das im Vertrag steht und vom Notar erledigt wird. Das ist ein teurer Irrtum. Die MaBV bestimmt, wann Sie Geld sehen und in welchen Schritten. Sie ist damit nicht die rechtliche Verpackung Ihrer Finanzierung, sondern deren Taktgeber.

Praktisch heißt das: Ihr Liquiditätsplan ist nicht frei kalkulierbar. Er ist die Summe aus verkauften Einheiten mal gesetzlich vorgegebener Ratenstaffel mal tatsächlichem Baufortschritt. Fällt einer der drei Faktoren aus, fällt die Rate aus — und die Bank hat trotzdem ihren Kapitaldienst.

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Die Rechtskette: vom BGB in die Verordnung

Wer verstehen will, warum die Staffel zwingend ist, muss drei Normen hintereinanderlegen. Diese Kette wird in den meisten Darstellungen übersprungen — und genau deshalb hält sich der Irrtum, man könne den Zahlungsplan frei vereinbaren.

  1. § 650u BGB definiert den Bauträgervertrag: Errichtung oder Umbau eines Hauses oder vergleichbaren Bauwerks, verbunden mit der Verpflichtung, Grundstückseigentum zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen. Für die Bauleistung gilt Werkvertragsrecht, für die Eigentumsübertragung Kaufrecht 1.
  2. § 650v BGB bestimmt: Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 EGBGB vereinbart sind 2.
  3. Diese Verordnung ist die MaBV. Damit ist die Ratenstaffel des § 3 Abs. 2 MaBV keine Empfehlung, sondern der einzige zulässige Rahmen für Abschlagszahlungen im Bauträgervertrag 3.
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Die vier Voraussetzungen, bevor der erste Euro fließen darf

§ 3 Abs. 1 MaBV lässt die Entgegennahme von Vermögenswerten erst zu, wenn vier Dinge gleichzeitig vorliegen 3. Fehlt eines davon, ist die Rate nicht fällig — auch wenn der Bau längst weiter ist.

  1. Der Vertrag ist rechtswirksam und die erforderlichen Genehmigungen liegen vor.
  2. Die Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs ist im Grundbuch eingetragen.
  3. Die Freistellung von vorrangigen Belastungen ist gesichert — der Erwerber muss also wissen, dass ihn die Grundpfandrechte Ihrer finanzierenden Bank nicht treffen, und zwar auch dann nicht, wenn das Projekt scheitert.
  4. Die Baugenehmigung liegt vor, oder die Bauberechtigung ist entsprechend bestätigt.

In der Praxis ist Punkt drei der Engpass. Die Freistellungserklärung der Bank kommt spät, ist verhandlungsbedürftig und hängt an der Frage, was im Scheiternsfall gilt. Wer sie erst anstößt, wenn die ersten Käufer beurkundet haben, verliert Wochen — und zwar genau die Wochen, in denen die erste Rate hätte fließen sollen.

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Die Ratenstaffel: dreizehn Sätze, höchstens sieben Raten

§ 3 Abs. 2 MaBV erlaubt die Entgegennahme in höchstens sieben Teilbeträgen. Gebildet werden diese aus dreizehn Vomhundertssätzen, die die Verordnung einzelnen Bauabschnitten zuordnet. Sie dürfen Sätze zusammenfassen, um auf sieben Raten zu kommen — aber nicht vorziehen 3.

BauabschnittAnteil am Kaufpreis
Nach Beginn der Erdarbeiten30 % (beim Erbbaurecht 20 %)
Nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten40 %
Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen8 %
Rohinstallation der Heizungsanlagen3 %
Rohinstallation der Sanitäranlagen3 %
Rohinstallation der Elektroanlagen3 %
Fenstereinbau einschließlich Verglasung10 %
Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten6 %
Estrich3 %
Fliesenarbeiten im Sanitärbereich4 %
Nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe12 %
Fassadenarbeiten3 %
Nach vollständiger Fertigstellung5 %
Tabelle seitlich verschieben

Zwei Beobachtungen aus der Kalkulationspraxis. Erstens: Siebzig Prozent des Kaufpreises hängen an den ersten beiden Positionen. Wer den Rohbau nicht rechtzeitig fertig bekommt, hat kein Terminproblem, sondern ein Liquiditätsproblem. Zweitens: Die letzten fünf Prozent kommen erst nach vollständiger Fertigstellung — und genau dort sitzt bei Mängelstreit der längste Hebel des Erwerbers.

Fällt eine Leistung nicht an, wird der zugehörige Satz anteilig auf die übrigen Raten verteilt. Das ist kein Ermessen, sondern Rechenregel.

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Was passiert, wenn der Zahlungsplan abweicht

Hier liegt das Risiko, das in Vertragsentwürfen regelmäßig unterschätzt wird. Weicht der vereinbarte Zahlungsplan zulasten des Erwerbers von der Verordnung ab, ist nicht etwa nur die einzelne Klausel unwirksam — der Plan kann insgesamt kippen. An seine Stelle tritt dann die gesetzliche Auffangregel, nach der die Vergütung erst bei Abnahme fällig wird.

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Ausweg eins: die Bürgschaft nach § 7 Abs. 1

§ 7 Abs. 1 MaBV befreit von den Bindungen der §§ 2 bis 6, wenn der Bauträger Sicherheit für alle Ansprüche des Auftraggebers auf Rückgewähr oder Auszahlung leistet. In der Praxis ist das eine Bankbürgschaft. Die Sicherheit muss aufrechterhalten bleiben, bis die Voraussetzungen erfüllt und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist 5.

Wirtschaftlich ist das ein Tausch: Sie kaufen sich Freiheit im Zahlungsplan gegen Avalprovision und Belastung Ihrer Kreditlinie. Ob sich das rechnet, hängt davon ab, wie viel früher das Geld dadurch fließt — und was die Alternative kostet. Das lässt sich gegen die Kosten von Mezzanine rechnen: Was kostet Mezzanine-Kapital.

  • Wer darf bürgen. § 2 MaBV lässt Bürgschaften von Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kreditinstituten oder dazu befugten Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland zu; alternativ kommt eine geeignete Versicherung in Betracht, die den Auftraggeber auch bei Insolvenz des Gewerbetreibenden unmittelbar berechtigt 6.
  • Die Sicherheit bindet Ihre Linie. Eine Avallinie ist Kreditlinie. Wer sie für die MaBV-Bürgschaft verbraucht, hat sie für die Fertigstellungsbürgschaft gegenüber dem institutionellen Käufer nicht mehr.
  • Sie läuft länger, als man plant. Bis zur vollständigen Fertigstellung heißt: einschließlich der Nachzügler und Mängelbeseitigung.
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Ausweg zwei: der Verzicht des Kaufmanns nach § 7 Abs. 2

Der zweite Ausweg gilt nicht für Verbraucher, sondern nur für bestimmte Erwerber. Die Bindungen entfallen, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragener Kaufmann ist und in gesonderter Urkunde auf die Anwendung verzichtet 5.

Daran hängt die gesamte Machbarkeit institutioneller Vorverkäufe. Wer einem Fonds ein Forward Funding anbietet, verkauft nicht nur ein Objekt, sondern setzt voraus, dass dieser Erwerber verzichten kann. Zwei Punkte für die Vorbereitung: Der Verzicht gehört in eine gesonderte Urkunde, nicht in eine Klausel im Kaufvertrag — und die Kaufmannseigenschaft ist zu belegen, üblicherweise durch Registerauszug.

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Warum ein stockender Abverkauf die Ratenkette zerreißt

Jetzt der Teil, der in juristischen Darstellungen fehlt, weil er kaufmännisch ist. Die Ratenstaffel gilt je Kaufvertrag. Ihre Projektliquidität ist also die Summe vieler paralleler Staffeln — und jede hängt an einem einzelnen Käufer.

Der Bau schreitet für alle Einheiten gleichzeitig voran. Die Kosten fallen für alle gleichzeitig an. Die Einnahmen fallen aber nur für die verkauften Einheiten an. Jede unverkaufte Einheit ist damit kein entgangener Gewinn am Ende, sondern eine fehlende Rate in jedem einzelnen Bauabschnitt.

  • Ein Rückläufer kostet doppelt. Der Vertrag fällt weg, aber der Bau steht schon dort, wo die nächste Rate fällig gewesen wäre. Der neue Käufer steigt später ein — die bereits erreichten Bauabschnitte werden dann zusammengefasst nachgezahlt, aber eben später. Durchrechnen im Rückläufer-Kosten-Rechner.
  • Bonität ist ein Liquiditätsthema, kein Vertriebsthema. Ein Käufer, dessen Finanzierung im dritten Bauabschnitt platzt, reisst die Kette genau dort auseinander, wo am meisten Kapital gebunden ist — siehe Käufer scheitern an der Finanzierung.
  • Der Vorverkaufsstand der Bank und Ihre Ratenkette sind zweierlei. Die Bank prüft eine Quote zum Stichtag. Sie brauchen den Zufluss laufend. Eine erfüllte Vorverkaufsquote sagt nichts darüber, ob die Raten fließen.
  • Rechtliche Verkaufshindernisse verschieben alles nach hinten. Wo eine Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB gilt oder eine lange Kündigungssperrfrist läuft, verzögert sich der Einzelverkauf — und damit der Beginn jeder einzelnen Staffel. Den Stand je Land und Stadt finden Sie im Register zu Umwandlung und Sperrfrist.
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Was bei Verstößen passiert

Die MaBV ist keine Verordnung ohne Zahnwerk. Zwei Vorschriften sorgen dafür, dass Verstöße auffallen.

§ 16 MaBV — die jährliche Prüfung. Der Gewerbetreibende muss die Einhaltung der Pflichten aus den §§ 2 bis 14 für jedes Kalenderjahr auf eigene Kosten durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen — Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Prüfungsverbände. Der Bericht geht bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres an die zuständige Behörde; außerordentliche Prüfungen kann die Behörde anordnen 7.

§ 18 MaBV — Ordnungswidrigkeiten. Die Vorschrift zählt eine Reihe von Tatbeständen auf, darunter die Entgegennahme von Vermögenswerten vor Erfüllung der Sicherungspflichten, Verstöße gegen § 3, missbräuchliche Verwendung entgegengenommener Werte, die Verletzung der Kontotrennung sowie fehlende, unrichtige oder verspätete Aufzeichnungen und Prüfungsberichte 8.

Dazu kommt die gewerberechtliche Ebene: Die Bauträgertätigkeit ist nach § 34c GewO erlaubnispflichtig, und Zuverlässigkeit ist Erlaubnisvoraussetzung 9. Wiederholte Verstöße sind damit kein Bußgeldthema, sondern ein Bestandsthema.

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Die Prüfliste vor dem ersten Notartermin

  1. Freistellungserklärung der Bank liegt vor und ist im Wortlaut geprüft — einschließlich der Frage, was im Scheiternsfall gilt.
  2. Auflassungsvormerkung ist eintragungsfähig vorbereitet, nicht erst beantragt.
  3. Baugenehmigung liegt vor oder die Bauberechtigung ist bestätigt.
  4. Zahlungsplan ist gegen § 3 Abs. 2 MaBV abgeglichen, Satz für Satz, und die Zusammenfassung auf höchstens sieben Raten ist sauber gebildet.
  5. Die 5 Prozent nach § 650m Abs. 2 BGB sind im Liquiditätsplan berücksichtigt und nicht übersehen.
  6. Falls Bürgschaftslösung: Avallinie gesichert, Bürge zulässig nach § 2 MaBV, Laufzeit bis vollständige Fertigstellung.
  7. Falls institutioneller Erwerber: Kaufmannseigenschaft per Registerauszug belegt, Verzichtserklärung als gesonderte Urkunde vorbereitet.
  8. Vertriebsplanung gegen die Ratenkette gelegt: Welcher Bauabschnitt braucht wie viele beurkundete Käufer, damit die Liquidität trägt?

Häufige Fragen

Quellen

  1. [1]§ 650u BGB — Bauträgervertrag, anwendbares Recht und Ausnahmen https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650u.html
  2. [2]§ 650v BGB — Abschlagszahlungen nur nach Verordnung gemäß Artikel 244 EGBGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650v.html
  3. [3]§ 3 MaBV — Besondere Sicherungspflichten für Bauträger, Ratenstaffel https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__3.html
  4. [4]§ 650m BGB — Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung beim Verbraucherbauvertrag https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__650m.html
  5. [5]§ 7 MaBV — Ausnahmevorschrift: Sicherheitsleistung und Verzicht durch Kaufleute https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__7.html
  6. [6]§ 2 MaBV — Sicherheitsleistung und zulässige Bürgen https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__2.html
  7. [7]§ 16 MaBV — Prüfungspflicht und Berichtsfrist https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__16.html
  8. [8]§ 18 MaBV — Ordnungswidrigkeiten https://www.gesetze-im-internet.de/gewo_34cdv/__18.html
  9. [9]§ 34c GewO — Erlaubnispflicht für Bauträger und Baubetreuer https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34c.html
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